Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)/Erziehungsbeistand (EB)

Neben den vereinbarten aufsuchenden Hilfen ist es dem Leistungserbringer möglich die Fachleistungsstunden bspw. auch telefonisch zu leisten, wenn für den Leistungsberechtigten oder jemandem aus seinem Hausstand ein gültiger Quarantänebescheid vorliegt. Das Abweichen von der vereinbarten Leistungsform ist vor der Leistungserbringung mit dem Sachgebietsleiter Soziale Dienste/ Erzieherische Hilfen abzustimmen. Es gilt bis auf Widerruf hierfür der vereinbarte Kostensatz. Sollte sich die Unterstützung per Telefon oder mit einem anderen Medium häufen, so wird ein eigener Kostensatz mit dem Leistungserbringer vereinbart.

Stufe gelb

Generell gilt in der Stufe gelb, dass stets derselbe Bezugsbetreuer die Familien aufsucht und nur in begründeten Einzelfällen davon abgewichen wird (wie Krankheit oder Urlaub des Bezugsbetreuers). Die Einhaltung von Mindestabstand nach den Vorgaben des § 1 Abs. 1 der Thüringer Grundverordnung bedarf es nicht zwingend (siehe Begründung zu § 46 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO).

Stufe rot

Die ambulanten Erziehungshilfen können gemäß § 47 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen weiter stattfinden. Bei der Stufe rot besteht für den Träger die Möglichkeit – wie bereits im Frühjahr – 50 % der aufsuchenden Einheiten durch andere Medien wie Telefon oder Videokonferenz zu leisten und die Kontakte zur Familie dennoch aufrecht zu erhalten. Hierfür ist jedoch ein separater Kostensatz ohne Fahrzeit und ohne Fahrkosten mit dem örtlichen Jugendamt zu vereinbaren (angelehnt an den aktuell bestehenden Kostensatz). Bei Anhaltspunkten zur Kindeswohlgefährdung sind direkte Beratungskontakte aufgrund des Schutzauftrags zwingend durchzuführen.