Heilpädagogische Leistungen/ Integrationshelfer in Kindergärten

In der Regel werden die heilpädagogischen Leistungen durch das Betreuungspersonal des Kindergartens und die Integrationshelfer durch eigenes oder externes Personal vorgehalten, die nur diesen beständigen Arbeitsort haben.

Quarantäne des Kindes

Die Leistungen können nicht erbracht werden. Die Fehltage des Kindes zählen zu den Abwesenheitstagen.

Stufe gelb der Einrichtung

Solange der Kindergarten sich in der Stufe gelb befindet und die Leistungen durch Personal aus der Gruppe erbracht werden bzw. nicht gruppenübergreifend agiert, können diese Leistungen weiterhin erbracht werden und wie vereinbart abgerechnet werden.

Stufe rot der Einrichtung durch Allgemeinverfügung

Sollte der Kindergarten durch die Allgemeinverfügung in die Stufe rot versetzt worden sein und aus dem Hausstand des Kindes befindet sich keiner in Quarantäne, können dann bis zu 2/3 des betreuungstäglichen beschiedenen Umfangs bevorzugt durch den Bezugserzieher in der Häuslichkeit des Leistungsberechtigten erbracht werden und mit dem anteiligen betreuungstäglichen Kostensatz (maximal 2/3) abgerechnet werden.

Stufe rot der Einrichtung durch Schließungsbescheid

Ist allerdings durch einen Bescheid des örtlichen Gesundheitsamtes der Kindergarten in die Stufe rot versetzt worden, so können die heilpädagogischen Leistungen bzw. die Integrationshilfe nicht anderweitig in diesem Zeitraum erbracht werden. Im Zuge dieser Eindämmungsmaßnahme wird die anteilige Kürzung dieser Schließungstage gemäß des Beschlusses der Teilhabekommission vom 15.04.2020 über die Aussetzung der Abwesenheitsregelung angewandt.

Für die ausgefallenen heilpädagogischen Leistungen besteht zudem die Möglichkeit diese binnen zwei Monaten nach Öffnung des Kindergartens nachzuholen. Dann führt dies nicht zu einer anteiligen Kürzung der Abwesenheitstage. Diese nachzuholenden Leistungen i.d.R. ca. 11h wöchentlich sind durch das vereinbarte Personal zu erbringen und entsprechend nachzuweisen. Bitte beachten Sie zudem in diesem Fall, dass der Arbeitgeber beim Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG das Entgelt für diese Leistungen nicht berücksichtigt, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen.

 

2020-12-04 TMBJS Infoschreiben – Integrationshelfer

Sollten im Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein, wäre es förderlich die Integrationshelfer in der Häuslichkeit beim Lernprozess die Kinder mit besonders schwerwiegenden Erkrankungen zu unterstützen. Die Vorgehensweise des Landkreises seit dem 17.03.2020 wird hiermit bestätigt.