Wenn das Einkommen nicht ausreicht

Sozialhilfe nach dem SGB XII
Sofern Sie erwerbsunfähig sind und Ihnen kein oder kein ausreichendes Einkommen für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, besteht unter Umständen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Weiterhin können zusätzliche finanzielle Leistungen, z.B. Hilfe bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung beantragt werden.

Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, Blindengeld und Blindenhilfe
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz (z. B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Nachteilsausgleiche, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 Prozent…)

Das Vorliegen des Grades der Behinderung wird auf Antrag durch das Landratsamt, Jugend- und Sozialamt, für die Bürger, die ihren Wohnsitz im Landkreis Hildburghausen haben, festgestellt. Für die behinderten Menschen bedeutet dies, dass im entsprechenden Antrag die Gesundheitsstörungen, die zur Behinderung geführt haben und die Ärzte und Kliniken angegeben werden, durch die die Behandlung erfolgte.

Antragsformulare sind übers Internet, im Landratsamt und in den Städten und Gemeinden des Landkreises erhältlich.

Zuständige Stelle im Landkreis Hildburghausen:

Landratsamt Hildburghausen
Jugend- und Sozialamt
Schwerbehindertenrecht
Wiesenstraße 18

98646 Hildburghausen

Telefon: (0 36 85) 4 45-3 56, 4 45-3 48 oder 4 45-3 53

Arbeitslosengeld II nach dem SGB II

Mit der Geburt eines Kindes kann nicht nur der subjektive Eindruck, sondern auch die objektive Tatsache entstehen, dass man das alles finanziell nicht mehr verkraftet. Wie soll es weitergehen? Wie soll ich das alles noch bezahlen?

Kann mir das sog. Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt - weiterhelfen?

Jeder soll mindestens über das soziale Existenzminimum verfügen.

Andererseits ist jeder verpflichtet, alles Erdenkliche zu tun, um

  • mit seiner Hände Arbeit,

  • mit seinem vorhandenen Ersparnissen, aber auch

  • mit der Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen

eine finanzielle Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Als vorrangige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Kindergeld für mein Kind

  • Kindergeld für mich selbst (insbes. bei Minderjährigen Eltern)

  • Unterhalt vom anderen Elternteil, sofern man nicht zusammen lebt

  • Unterhaltsvorschussleistungen (UVG)

  • Kinderzuschlag

  • Wohngeld

  • Thüringer Erziehungsgeld

  • Mutterschaftsgeld

  • eventuell aber auch: Arbeitslohn (insbes. bei Teilzeit in der Elternzeit), Renten, …

Reicht dies alles nicht aus, um Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld II zu beantragen.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (Renteneintrittsalter) noch nicht erreicht haben,

  • erwerbsfähig sind,

  • hilfebedürftig sind und

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Leistungen werden, soweit ein Anspruch besteht, an die Familie des Antragstellers, die sog. Bedarfsgemeinschaft gezahlt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören alle im Haushalt lebenden Personen.

Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch persönliche Vorsprache im Jobcenter Arbeitsgemeinschaft Landkreis Hildburghausen, Puschkinplatz 6, 98646 Hildburghausen für alle die, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (erster Wohnsitz lt. Einwohnermeldeamt) im Landkreis Hildburghausen haben.

Dort erfolgen nach der Identitätsfeststellung eine Analyse der familiären Situation und eine erste Datenerfassung. Danach wird das umfangreiche Antragsformular entsprechend der individuellen Verhältnisse ausgegeben, ein Termin für die Antragsabgabe und zur Vorsprache beim persönlichen Ansprechpartner/ Vermittler vereinbart.

Die Leistungen werden vom Tag der Antragstellung an gewährt, soweit sich ein Anspruch errechnet.

Sollte eine persönliche Antragstellung aus zwingenden Gründen nicht möglich sein (z. B. Krankenhausaufenthalt), kann eine erste Kontaktaufnahme telefonisch, per Fax oder E-Mail oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Das Jobcenter setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung.

Die Berechnung eines möglichen Leistungsanspruches kann allerdings erst erfolgen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Leistungen
Zum Leistungskatalog des SGB II gehört das soziale Existenzminimum, d. h. die Leistungen umfassen die Regelleistung (Nahrung, Kleidung, Strom Hygiene, Teilnahme am kulturellen Leben, etc.) in Form eines Pauschalbetrages und die Kosten der Unterkunft (Miete, Kosten Eigenheim) in tatsächlicher Höhe.

Darüber hinaus können sog. Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende oder bei ernährungsbedingten Mehraufwendungen) den Bedarf erhöhen und eine abweichende Erbringung von Leistungen ist in den gesetzlich geregelten Fällen möglich, z. B. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Zuständige Stelle im Landkreis Hildburghausen:

Jobcenter - Landkreis Hildburghausen
Puschkinplatz 6

98646 Hildburghausen

Tel. (0 36 85) 7 86-3 02