Kindertagesstättenkosten

Übernahme von Elternbeiträgen bei Besuch einer Kindertagesstätte / Tagespflegestelle

Nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII können die Elternbeiträge für Kindertagesstätten und Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Landkreis, übernommen werden, wenn diese Belastung den Eltern nicht zugemutet werden kann. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Bestimmungen der Sozialhilfe d.h., die Kosten werden nur dann übernommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen hat, das eine gesetzlich bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Seit Beginn des Kindergartenjahres 2010/2011 besteht der Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ab vollendetem erstem Lebensjahr.

Durch das Inkrafttreten eines neuen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes kann die Übernahme der Elternbeiträge ab diesem Alter beantragt werden.

Besuchen jüngere Kinder eine Einrichtung, so ist die Beantragung nur dann möglich, wenn gemäß der Bestimmungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes ein entsprechender Bedarfsfall nachgewiesen werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, eine Aus- oder Fortbildung oder eine Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III absolviert wird. Wird ein Kind unter 2 Jahren in einer Tagespflegestelle betreut, ist auch hierfür ein Elternbeitrag zu entrichten, der in einer Kostenbeitragssatzung geregelt ist.

Für die Übernahme von Elternbeiträgen muss das Einkommen und eventuell bestimmte Belastungen (z.B. Mietkosten) nachgewiesen werden. Außerdem wird eine Bestätigung der Kindertagesstätte benötigt, dass das Kind die Einrichtung besucht.

Kontaktstelle im Landkreis Hildburghausen:

Landratsamt Hildburghausen
Jugend- und Sozialamt
Haushalt; Nachrang
Wiesenstraße 18

98646 Hildburghausen

Telefon: (0 36 85) 4 45-3 52